Beruf bei dem man reisen muss 94 prozent

Erstes Kapitel, Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung, §§ 94 bis 106 (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer 

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